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   VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18   

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VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18 (https://dejure.org/2020,25716)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22.07.2020 - 9 A 299/18 (https://dejure.org/2020,25716)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 (https://dejure.org/2020,25716)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Zu diesen Organisationen zählt das UNRWA (EuGH, U. v. 19.12.2012 - C-364/11 -, juris).

    Die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, ist insoweit nicht geeignet, einen Wegfall des Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu begründen (BVerwG, U. v. 25.04.2019 - BVerwG 1 C 28/18 - zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie EuGH, U. v. 19.12.2012 - C 364/11 -, beide juris).

    Ein palästinensischer Flüchtling ist danach nur dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen ist, ihm in diesem Gebiet (weiter) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 25.04.2019 - BVerwG 1 C 28/18 - zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie EuGH, U. v. 19.12.2012 - C 364/11 -, beide juris).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, ist insoweit nicht geeignet, einen Wegfall des Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu begründen (BVerwG, U. v. 25.04.2019 - BVerwG 1 C 28/18 - zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie EuGH, U. v. 19.12.2012 - C 364/11 -, beide juris).

    Ein palästinensischer Flüchtling ist danach nur dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen ist, ihm in diesem Gebiet (weiter) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 25.04.2019 - BVerwG 1 C 28/18 - zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie EuGH, U. v. 19.12.2012 - C 364/11 -, beide juris).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Vom Vorliegen eines solchen Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als "bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist", i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass - über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus - eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (EuGH, U. v. 30.01.2014 - C-285/12 -, juris).

    Allerdings kann das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 30.01.2014 - C-285/12 -, juris).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris).

    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des "ernsthaften Schadens" im Rahmen des subsidiären Schutzes ( BVerwG, U.v. 13.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris).
  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Ändert der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 -, juris).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.03.1995 - A 12 S 361/92 -, juris).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18
    Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht (EuGH, U. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 (Abdulla) - BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1995 - A 12 S 361/92

    Asylrecht - Türkei: Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung knüpft nicht an

  • BVerwG, 03.08.1990 - 9 B 45.90

    Vorbringen des Asylbewerbers - Deutsche Übersetzung seines fremdsprachlich

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • VG Ansbach, 31.07.2017 - AN 9 K 16.31636

    Schutz und Beistand leistende Organisationen und Einrichtungen im Asylrecht

  • VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18
    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist die Kammer nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können und nicht besonders vulnerabel sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2021 - 11 K 1757/18.A - juris S. 16 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 19. April 2021 - 14 A 1145/17 - MILo S. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2020 - VG 38 K 253.19 A - juris Rn. 37 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Juni 2020 - 8 K 3961/17.A - juris Rn. 38 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 - juris Rn. 31 ff.).
  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 14 A 6163/21

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Zuerkennung

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Stadt Tripoli zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (im Ergebnis ebenso zu anderen Landesteilen des Libanon VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Trier, 26.10.2021 - 1 K 2656/21

    Israel: Existenzsicherung in Gaza möglich

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 2. gemachten Ausführungen verwiesen, da im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen kann als bei der Beurteilung des "ernsthaften Schadens" im Rahmen des subsidiären Schutzes (VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 -, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris).
  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17

    Libanon: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung staatenloser

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in dem Flüchtlingsla­ ger bzw. derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaff­ neter Konflikt (im Ergebnis ebenso zu anderen Landesteilen des Libanon VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Hamburg, 19.02.2021 - 14 A 3392/17

    Asylrecht (Libanon): Palästinensische Volksangehörige; nationales

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Region Beirut derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Ergebnis ebenso VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Trier, 28.04.2021 - 1 K 3323/20

    Israel: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 2. gemachten Ausführungen verwiesen, da im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen kann als bei der Beurteilung des "ernsthaften Schadens" im Rahmen des subsidiären Schutzes (VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 -, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris).
  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17

    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Region der Stadt derzeit kein internationaler oder innerstaat­ licher bewaffneter Konflikt (im Ergebnis ebenso zu z.T. anderen Landesteilen VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Berlin, 12.12.2022 - 34 K 204.21

    Libanon: Widerruf des Abschiebungsverbotes für eine staatenlose Palästinenserin

    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist das Gericht nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgrei fen können und nicht besonders vulnerabel sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 K 2385/17.A - juris S. 15 ff.; VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2020 - VG 38 K 253.19 A - juris Rn. 37 ff.; VG Pots­ dam, Urteil vom 18. Juni 2020 - 8 K 3961/17.A - juris Rn. 38 ff.; VG Magdeburg, Ur­ teil vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 - juris Rn. 31 ff.; a.A. VG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 11 K 359/19.A - juris Rn. 35 ff; VG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 20 K 3644/16 A - juris Rn. 57 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 - 14 A 6163/21 - juris Rn. 37 ff. [zu libanesischen Staatsangehörigen]; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Oktober 2020 - A 5 K 4285/16 - juris Rn. 25 ff.; siehe auch VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG Dresden, 21.07.2021 - 11 K 1030/17

    Libanon: Keine asylrechtliche Anerkennung ipso facto einer unverfolgt nach

    Im Libanon herrscht zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 19. Februar2021 - 14 A 3392/17 - j u r i s Rn 33 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 1 V 1087/20 - juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18. August 2020 - AN 17 K 20.30137 - juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 - juris Rn. 39).
  • VG Köln, 13.10.2021 - 20 K 2190/17
    Großflächige Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Libanon bzw. in die Stadt Tripoli Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgehen, haben jedoch weder in Tripoli noch in den übrigen Gebieten des Libanon stattgefunden und sind auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse derzeit auch nicht zu erwarten, ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 22.07.2020 - 9 A 299/18 -, juris, Rn. 39; VG Potsdam, Urteil vom 18.06.2020 - 8 K 3961/17.A -, juris, Rn. 45 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137 - juris, Rn. 38.
  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 14 A 6163/17

    Zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanon

  • VG Berlin, 14.03.2022 - 34 K 422.18

    Abschiebung in den Libanon: Abschiebungsverbot für eine staatenlose

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